Allgemeine Geschäftsbedingungen HF Solar GmbH
1. Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
Allen Angeboten, Vereinbarungen und Kaufabschlüssen liegen ausschließlich nachfolgende Bedingungen zugrunde. Abweichungen
und Nebenabreden bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt werden, sind für den Lieferanten
nicht verbindlich.
2. Angebot und Auftragserteilung
Die in Katalogen, Prospektunterlagen, Preislisten oder den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben,
Zeichnungen, Abbildungen und Leistungsbeschreibungen sind branchenübliche Mittelwerte, es sei denn, dass sie in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Alle
Vereinbarungen werden erst mit schriftlicher Bestätigung des Lieferanten verbindlich. Eine Bestellung gilt somit erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurde.
Entsprechendes gilt für Ergänzungen, Änderungen und Nebenabreden. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie insbesondere Muster, Zeichnungen und Maßangaben.
Kostenvoranschläge, Entwürfe, Zeichnungen und Berechnungen der Firma HF Solar GmbH bleiben ihr Eigentum und dürfen weder vervielfältigt noch Dritten ohne Zustimmung der Firma HF Solar GmbH zugänglich
gemacht werden. Bei Rücktritt des Bestellers behalten wir uns vor, eine Entschädigung in Höhe von 5 % des Auftragswertes für die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Bearbeitungskosten in Rechnung zu
stellen.
3. Lieferung
Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart, wird aber nach Möglichkeit eingehalten. Die Frist beginnt mit dem Tag
der Absendung der Auftragsbestätigung. Bei späteren Änderungen der Bestellung durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern. Die
Lieferfrist verlängert sich angemessen beim Eintritt unvorhergesehener, außergewöhnlicher Ereignisse, die der Lieferer trotz der nach den Verhältnissen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht
abwenden konnte auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten - soweit sie auf die Fertigstellung der Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Hierzu gehören insbesondere
höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung von Roh- und Hilfsstoffen sowie Fertigteilen und Ausschuss eines Werkstückes. Das Eintreten
von Lieferverzögerungen aufgrund vorgenannter Hindernisse räumt dem Besteller nicht das Recht auf Schadenersatz ein und berechtigt ihn nicht zum Rücktritt vom Vertrag. Bei Lieferverzug hat der
Besteller dem Lieferer eine angemessene Nachfrist zu setzen.
4. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung. Es gelten jeweils die am Tage der Lieferung gültigen
Listenpreise. Bei Kleinstbestellungen bis 50,00 € Nettowarenwert berechnen wir eine Bearbeitungspauschale in Höhe von 10,00 €. Alle Rechnungen sind zahlbar sofort netto, sofern keine
anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen sind. Zahlungen mit Wechsel sind unzulässig. Kommt der Besteller mit seiner Zahlung in Verzug, so ist die HF Solar GmbH berechtigt, ab Verzugseintritt
Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Sowohl dem Besteller als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw.
höheren Schaden nachzuweisen. Die Aufrechnung mit Forderungen des Bestellers ist nur möglich, wenn diese anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Kommt der Käufer mit der Zahlung in
Verzug oder werden Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen (z.B. Beantragen eines Zahlungsaufschubs, Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
Zahlungseinstellung) werden sämtliche Forderungen fällig. Wir sind dann ferner berechtigt, vertragliche Leistungen, soweit diese noch nicht vollständig ausgeführt sind, bis zur restlosen Bezahlung
zurückzustellen und/oder nur gegen Vorauszahlungen oder erste Sicherheiten auszuführen. Wir sind weiter berechtigt, gelieferte Waren auf Kosten des Käufers zurückzuholen, ohne dass damit von dem
Recht, vom Vertrag zurückzutreten, automatisch Gebrauch gemacht wird. Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
5. Versand und Gefahrenübergang
Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine anders lautende Vereinbarung getroffen ist, ohne Verbindlichkeit für die
billigste Versandart. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben oder auf ein Fahrzeug des Lieferers verladen worden ist.
Bei Transportschäden hat der Besteller unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen bzw. den Frachtführer zu informieren, sowie uns mit der vom Frachtführer
unterzeichneten Bescheinigung innerhalb einer Woche Nachricht zu geben. Diese Bescheinigung ist Grundlage für die Anerkennung evtl. Ersatzansprüche
aus der Versicherung. Warenrücklieferungen sind nur innerhalb eines Jahres möglich, vom Rechnungsdatum an gerechnet. Die Ware darf nicht in Gebrauch gewesen sein und ist für den Empfänger frei
anzuliefern.
Lieferschein und Rechnungsnummer sowie Lieferdatum sind anzugeben. Sonderanfertigungen sind vom Umtausch ausgeschlossen.
Für die Rücknahme wird eine Kostenpauschale in Höhe von 10 % vom Warenwert berechnet.
6. Mehr- und Minderlieferungen, Änderung des Liefergegenstandes
Sonderanfertigungen berechtigen uns zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10% der Auftragsmenge. Teillieferungen in
zumutbarem Umfang sind zulässig. Änderungen in der Konstruktion sowie in der Form bleiben vorbehalten, ebenso Änderungen des Lieferumfangs, sofern die Ware nicht erheblich geändert wird und die
Änderung für den Besteller zumutbar ist.
7. Eigentumsvorbehalt
Die Firma HF Solar GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der
Geschäftsverbindung einschl. der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, mit dem Besteller vor. Der Besteller ist berechtigt, diese Ware im
ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern, oder (im Rahmen eines Werk- oder Werklieferungsvertrages) zu verwenden, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Lieferer
rechtzeitig nachkommt. Er darf jedoch die Vorbehaltsware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Er ist verpflichtet, die Rechte des Lieferers bei Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit
zu sichern. Bei Zahlungsverzug des Bestellers ist der Lieferer berechtigt, auch ohne Ausübung des Rücktrittsrechts nach Mahnung auf Kosten des Bestellers die einstweilige Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen. Alle Forderungen und Rechte aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung von Waren (z.B. Verbindung, Verarbeitung, - Einbau in ein anderes Gewerk usw.-) an denen
dem Lieferer Eigentumsrechte zustehen, tritt der Besteller schon jetzt zur Sicherung an diesen ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung hiermit an.
8. Gewährleistung
Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen ihr zugesicherte Eigenschaften, so wird diese nach unserer Wahl
nachgebessert oder Ersatz geliefert. Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises) oder Wandlung (Rücktritt vom Vertrag) verlangt werden. Es
wird keine Gewähr übernommen für Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Zur Vornahme aller Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit
uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Sicherheit und zur Abwehr großer Schäden, wobei der Lieferant sofort zu verständigen ist, oder wenn
der Lieferant mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferant Ersatz der entstandenen Kosten zu
verlangen. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Rechnungsdatum, sie endet jedoch entsprechend der gesetzlichen Regelung nach 6 Monaten, sobald der Besteller uns gegenüber in
Zahlungsverzug kommt.
Die Garantiebedingungen und –zeiten für unsere solartechnischen Produkte richten sich nach den Herstellerangaben.
Garantieangaben in unseren Preislisten, Prospekten, Angeboten und sonstigen Unterlagen sind freibleibend. Im Falle einer Garantieleistung behalten wir uns vor, den Hersteller des jeweiligen Produkts
prüfen zu lassen, ob ein Garantiefall vorliegt. Falls dieser Fall vorliegt, ist es Sache des Produktherstellers, geeigneten Ersatz zu erbringen oder die Reparatur zu veranlassen. Kosten der
Garantieleistungen übernimmt der Hersteller des von ihm bestätigten und defekten Produkts.
9. Montage
Bei angebotener Montage wird ein Dienstleistungsvertrag zwischen Monteur und Kunde geschlossen. Die HF Solar GmbH
übernimmt auf Wunsch lediglich die Beauftragung eines Monteurs und leitet
die Kosten hierfür an den Kunden weiter. Im Schadensfall müssen Ansprüche bezüglich der Montagearbeiten direkt an den
Monteur gestellt werden.
10. Sonstige Schadenersatzansprüche
In allen Fällen, in denen wir aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlage zum Schadenersatz verpflichtet
sind, haften wir nur, soweit uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
Die Regelung des vorstehenden Absatzes erstreckt sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt
der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gilt auch für den Anspruch auf
Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
Der Lieferer haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der
groben Fahrlässigkeit des Lieferers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung,
der Haftung des Lieferers für Schadensersatz neben der Leistung und für Schadensersatz
nach den gesetzlichen Bestimmungen. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung,
der Haftung des Lieferers für Schadensersatz neben der Leistung und für Schadensersatz
statt der Leistung ist die Haftung auf 3% pro Woche, maximal 15% des Lieferwertes
begrenzt. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer
dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende
Begrenzung gilt nicht der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
begrenzt. Weiter gehende Ansprüche des Bestellers sind – auch nach Ablauf einer
dem Lieferanten etwa gesetzten Frist zur Leistung - ausgeschlossen. Die vorstehende
Begrenzung gilt nicht der Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz nach den
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des
Bestellers auf Schadensersatz neben oder Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weiter gehende Ansprüche des
Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
gesetzlichen Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch des
Bestellers auf Schadensersatz neben oder Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz
vergeblicher Aufwendungen auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der
wegen der Unmöglichkeit nicht genutzt werden kann. Weiter gehende Ansprüche des
Bestellers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung
gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung
des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferanten gem. §478 BGB bestehen nur
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch,
insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche
hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche wegen Mängeln – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Die Verjährungsfrist gilt auch für sonstige Schadensersatzansprüche gegen den Lieferanten, unabhängig von deren Rechtsgrundlage. Sie gelten auch,
soweit die Ansprüche mit einem Mangel nicht in Zusammenhang stehen.
Die vorstehende Verjährungsfrist gilt mit folgender Maßgabe:
Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfrist gilt im Übrigen auch nicht, wenn der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach der Produkthaftung, grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle des Vorsatzes.
Die Verjährungsfrist gilt im Übrigen auch nicht, wenn der Lieferant einen Mangel arglistig verschwiegen hat.
Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach der Produkthaftung, grob fahrlässiger Pflichtverletzung oder bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Schadensersatzansprüchen mit Ablieferung. So weit in dieser Bestimmung von
Schadensersatzansprüchen gesprochen wird, werden auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen erfasst.
11. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz der Firma HF Solar Gmbh. Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Meppen zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder des öffentlichen Sondervermögens ist.
Für die Geschäftsbeziehung gilt grundsätzlich deutsches Recht.
12. Fortgeltung des Vertrages bei Teilunwirksamkeit
Sollte ein Teil dieser Bedingungen oder weiterer Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit
des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu
ersetzen.
13. Änderungen und Abweichungen
Änderungen oder Abweichungen dieser AGB bedürfen der Schriftform und sind mit Unterschrift beider Vertragspartner zu versehen.
Stand November 2015